Sicherheit
und Unfallverhütung
(Startseite) (Experimente)
Als Rechtsgrundlage gelten die Richtlinien für Sicherheit im Unterricht (KMK RISU).
Darüber hinaus sind die Vorschriften bzw. Richtlinien der einzelnen
Bundesländer (z.B. RISU-NRW)
zu beachten sowie die Sicherheitsdatenblätter
der Hersteller/Lieferanten von Chemikalien. Zusätzlich ist eine Recherche in
der Gefahrstoffdatenbank GESTIS von Nutzen.
Der Lehrer ist grundsätzlich verpflichtet zur
- Ermittlungspflicht über Gefahren der im Experiment einzusetzenden
Stoffe
- Schutzpflicht, hierzu gehören
- Ersatzstoffprüfung
- Minimierung des Versuchsansatzes
- Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung
- geschlossener Versuchsaufbau
- Lüftung, Abzug, Schutzscheibe
- Einhaltung der Grenzwerte
- Informationspflicht, z.B. über Sicherheitsbelehrungen und
Betriebsanweisungen
Bei der Vorbereitung , bei der Durchführung und Nachbereitung von Experimenten sollten
im Einzelnen folgende Grundsätze beachtet werden:
- Vor Schülerexperimenten muss eine Sicherheitsbelehrung stattfinden. Beim Einsatz eines
Arbeitsblattes sollten Hinweise zur Sicherheit und Entsorgung auf diesem vermerkt sein (R-
und S-Sätze, siehe unten).
- Vor der Durchführung von Schülerexperimenten ist stets zu überprüfen, ob die
Arbeitsanweisungen bzw. Arbeitsschritte und Sicherheitshinweise verstanden wurden.
- Vor Experimenten muss stets überprüft werden,
welche Gefahren von den verwendeten Chemikalien ausgehen und ob diese im
Schülerexperiment bzw. im Lehrerdemonstrationsexperiment zugelassen sind.
- Vor jedem Experiment ist zu überprüfen, ob nicht Stoffe mit einem geringeren
Gefährdungspotential dem gleichen Unterrichtsziel dienen könnten.
- Schülerexperimente mit sehr giftigen (R26, R27, R28), krebserzeugenden (R45, R49),
reproduktionstoxischen (R60, R61) und erbgutverändernden Stoffen (R46) sind nicht
erlaubt.
- Bei krebsverdächtigten Stoffen sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten (z.B. Abzug,
Schutzhandschuhe).
- Werdende Mütter unter den Schülerinnen dürfen nicht mit fruchtschädigenden
Stoffe umgehen.
- Chemikalien bei Schülerexperimenten sollten nur in kleinen Mengen ausgegeben werden.
Keine Originalflaschen durch den Raum reichen!
- Werden Chemikalien für Schülerexperimente in kleinere Gefäße abgefüllt, so müssen
diese nach Vorschrift beschriftet werden (Gefahrensymbole, R- und S-Sätze).
- Gefäße mit Chemikalien sind nach der Entnahme der Stoffe sofort wieder zu
verschließen.
- Notwendige Geräte für Schülerexperimente sind sauber und im einwandfreien Zustand
bereitzustellen.
- Experimente mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Schülerexperiment nicht
erlaubt.
Reaktionen mit oxidierenden Stoffen, wie Nitrate mit Holzkohle, sind nur im
Lehrerexperiment in kleinsten Mengen gestattet.
- Experimente mit hochentzündlichen Flüssigkeiten (F+, z.B. Ether) sind im
Schülerexperiment nur in SII erlaubt.
- Knallgasproben dürfen nur in kleinsten Mengen durchgeführt werden. Es ist strengstens
untersagt, z.B. Luftballons oder größere Dosen mit Knallgas zu füllen und zu
zünden.
- Bei Experimenten, bei denen Verpuffungen auftreten können, ist eine Schutzscheibe
(Frontscheibe) anzubringen oder im Abzug hinter geschlossener Frontscheibe zu arbeiten.
- Chemikalien sind unmittelbar nach der Unterrichtsstunde wieder an dem vorgesehenen Platz
in der Chemiesammlung zu lagern (z.B. "Giftschrank", belüfteter Schrank,
Schrank nach VbF, Schrank für Säuren und Laugen).
- Die Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien sind zu beachten. Die Entsorgung ist
sachgerecht durchzuführen (Aufbewahrung in Sammelbehälter für Schwermetallsalze,
organische Lösungsmittel). Gegebenenfalls können kleine Mengen gefährlicher Stoffe
umgewandelt werden (z.B. Oxidation kleiner Mengen von gelbem Phosphor mit
Kaliumpermanganatlösung, Reduktion von Chrom-VI-Verbindungen zu Chrom-III-Verbindungen
bzw. Halogenen zu Halogeniden, Neutralisation von Säuren bzw. Laugen).
- Bei Schülerexperimenten ist auf darauf zu achten, dass nicht unnötige Gegenstände
(z.B. Taschen, Bücher) auf den Arbeitstischen liegen und keine Jacken an den Stühlen
hängen.
- Bei Schülerexperimenten sind von allen im Raum Anwesenden (Schüler, Lehrer) unbedingt
Schutzbrillen zu tragen.
- Langes Haar ist beim Experimentieren zusammenzubinden.
- In Chemieräumen haben Getränke und Esswaren nichts zu suchen.
- Schüler dürfen sich nur unter Aufsicht eines Fachlehrers in den Chemieräumen
aufhalten.
- Geschmacksproben und Proben zur Einwirkung von Chemikalien auf die Haut sind nicht
erlaubt.
- Geruchsproben sollten mit aller Vorsicht nur mit Einverständnis des Lehrers durch
Zufächeln mit der Hand durchgeführt werden.
- Mit besonderer Vorsicht sollte mit Glasröhren, die durch Stopfen geführt werden,
umgegangen werden. Für Schülerexperimente sollten nach Möglichkeit Glasrohre bereits
durch Stopfen geführt sein.
- Bei Schülerexperimenten sollte die zentrale Gasversorgung erst dann eingeschaltet
werden, wenn alle Apparaturen aufgebaut und die Brenner angeschlossen sind. Nach
Beendigung der Versuche sollte die Gasversorgung unmittelbar wieder abgeschaltet werden.
Das Gleiche gilt für die zentrale Stromversorgung.
- Kartuschenbrenner sind in Schülerexperimenten nicht erlaubt.
- Druckgasflaschen sollten nur vom Fachlehrer bzw. unter direkter Aufsicht des
Fachlehrers bedient werden.
- Glasbruch muss sofort in einen dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
- Beim Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten darf keine offene Flamme in der Nähe sein.
- Experimente, bei denen giftige oder gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe bzw. Rauch
entstehen, dürfen nur im Abzug durchgeführt werden.
- Es ist strengstens untersagt, Schülern für häusliche Experimente Chemikalien zu
übergeben. Es muss auch davor gewarnt werden, gefährliche oder spektakuläre Experimente
zu Hause durchzuführen.
- Es wird davor gewarnt, nicht fachkundigen Lehrern Chemikalien zu übergeben (z.B.
Lösungsmittel zur Entfernung von Flecken in Klassenräumen).
- Grundsätzlich muss in jeder Klasse bzw. jedem Kurs zu Beginn des Schuljahres eine
Sicherheitsbelehrung durchgeführt werden (Betriebsanweisung für Schüler), in der
insbesondere auch auf das Verhalten im Gefahrfall hinzuweisen ist.
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen im Chemieunterricht gelten die Bestimmungen der
Strahlenschutzverordnung.
Ohne besondere Fachkunde im Sinne der StrSchV dürfen nur radioaktive Stoffe, die
genehmigungsfrei sind, benutzt werden.
Ab 01.12.2010 gilt in der EU das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals).
Damit entfallen die R- und S- Sätze und diese werden ersetzt durch H-Sätze (Hazard Statements)
und P-Sätze (Precautionary Statements).
Die bisher benutzten Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen werden
durch Gefahrenpiktogramme mit einem Signalwort ersetzt.
Literatur / Links:
-
Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an
allgemeinbildenden Schulen (Richtlinie NRW, Ritterbach Verlag Heft 1031/1,
2002)
-
Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß Gefahrstoffverordnung
Landesinstitut für Schule und Weiterbildung, 59491 Soest, Stand 2003
-
Roth
Sicherheitsfibel Chemie
ecomed Verlag München
-
W. Flörke
Unfallverhütung im naturwissenschaftlichen Unterricht
Quelle & Meyer
-
Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV):
Gefahrstoffdatenbank GESTIS
-
CLP-Verordnung zum GHS-System,
Umweltbundesamt
-
Merck Chemikalien-Datenbank: www.merck-chemicals.de/
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